Allgemeine Lieferbedingungen für Geschäftskunden (B2B)
Soweit von uns keine anderen Bedingungen genannt sind, liegen dem Auftrag
die allgemeinen Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der
Elektroindustrie (Stand: Juni 2011) mit Ergänzungsklausel zum
Eigentumsvorbehalt zugrunde. Einkaufsbedingungen gelten nur insoweit, als wir
sie schriftlich bestätigen. Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller
Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar
sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Lieferers. Der Lieferer ist jedoch
auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.
Abweichend bzw. ergänzend zu oben genannten Bedingungen gilt immer:
• Wir haften generell maximal bis zur Höhe des Auftragswertes. Dies gilt nicht,
sofern zwingend gehaftet wird, z.B. in Fällen des Vorsatzes oder der groben
Fahrlässigkeit.
• Aufwendungen zum Zwecke der Nachbesserung bzw. zur Ersatzlieferung,
insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, tragen wir bis zu
einem Betrag von insgesamt max. 5% des Auftragswertes.
• Bei Rahmenaufträgen sind die genauen Laufzeiten bindend. Sollte der Besteller
die Ware nicht abnehmen können, befreit es Ihn nicht von der fristgerechten
Zahlung. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als
einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller
für jeden weiteren angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5% des Preises
der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5%, berechnet
werden.
Allgemeine Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der
Elektroindustrie
("Grüne Lieferbedingungen" - GL) zur Verwendung im Geschäftsverkehr
gegenüber Unternehmern
– Stand: Juni 2011 –
I. Allgemeine Bestimmungen
1. Für die Rechtsbeziehungen zwischen Lieferer und Besteller im Zusammenhang
mit den Lieferungen und/ oder Leistungen des Lieferers (im Folgenden:
Lieferungen) gelten ausschließlich diese GL. Allgemeine Geschäftsbedingungen
des Bestellers gelten nur insoweit, als der Lieferer ihnen ausdrücklich
schriftlich zugestimmt hat. Für den Umfang der Lieferungen sind die
beiderseitigen übereinstimmenden schriftlichen Erklärungen maßgebend.
2. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im Folgenden: Unterlagen)
behält sich der Lieferer seine eigentums- und urheberrechtlichen
Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach
vorheriger Zustimmung des Lieferers Dritten zugänglich gemacht werden und sind,
wenn der Auftrag dem Lieferer nicht erteilt wird, diesem auf Verlangen
unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für
Unterlagen des Bestellers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich
gemacht werden, denen der Lieferer zulässigerweise Lieferungen übertragen hat.
3. An Standardsoftware und Firmware hat der Besteller das nicht ausschließliche
Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form
auf den vereinbarten Geräten. Der Besteller darf ohne ausdrückliche
Vereinbarung eine Sicherungskopie der Standardsoftware erstellen.
4. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
5. Der Begriff „Schadensersatzansprüche" in diesen GL umfasst auch
Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
II. Preise, Zahlungsbedingungen und Aufrechnung
1. Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung zuzüglich der
jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
2. Hat der Lieferer die Aufstellung oder Montage übernommen und ist nicht etwas
anderes vereinbart, so trägt der Besteller neben der vereinbarten Vergütung
alle erforderlichen Nebenkosten wie Reise- und Transportkosten sowie
Auslösungen.
3. Zahlungen sind frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten.
4. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten
oder rechtskräftig festgestellt sind.
III. Eigentumsvorbehalt
1. Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum des
Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der
Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller
Sicherungsrechte, die dem Lieferer zustehen, die Höhe aller gesicherten
Ansprüche um mehr als 20% übersteigt, wird der Lieferer auf Wunsch des
Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben; dem
Lieferer steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen
Sicherungsrechten zu.
2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine
Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur
Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung
gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den
Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser
seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.
3. Veräußert der Besteller Vorbehaltsware weiter, so tritt er bereits jetzt
seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seine Kunden mit
allen Nebenrechten - einschließlich etwaiger Saldoforderungen -
sicherungshalber an den Lieferer ab, ohne dass es weiterer besonderer
Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen
weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart
wurde, so tritt der Besteller denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung an den
Lieferer ab, der dem vom Lieferer in Rechnung gestellten Preis der
Vorbehaltsware entspricht.
4. a) Dem Besteller ist es gestattet, die Vorbehaltsware zu verarbeiten oder
mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden. Die Verarbeitung
erfolgt für den Lieferer. Der Besteller verwahrt die dabei entstehende neue
Sache für den Lieferer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Die neue
Sache gilt als Vorbehaltsware.
4. b) Lieferer und Besteller sind sich bereits jetzt darüber einig, dass bei
Verbindung oder Vermischung mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden
Gegenständen dem Lieferer in jedem Fall Miteigentum an der neuen Sache in Höhe
des Anteils zusteht, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verbundenen
oder vermischten Vorbehaltsware zum Wert der übrigen Ware zum Zeitpunkt der
Verbindung oder Vermischung ergibt. Die neue Sache gilt insoweit als
Vorbehaltsware.
4. c) Die Regelung über die Forderungsabtretung nach Nr. 3 gilt auch für die
neue Sache. Die Abtretung gilt jedoch nur bis zur Höhe des Betrages, der dem
vom Lieferer in Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten, verbundenen oder
vermischten Vorbehaltsware entspricht.
4. d) Verbindet der Besteller die Vorbehaltsware mit Grundstücken oder
beweglichen Sachen, so tritt er, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen
bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht,
mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes
der verbundenen Vorbehaltsware zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt
der Verbindung an den Lieferer ab.
5. Bis auf Widerruf ist der Besteller zur Einziehung abgetretener Forderungen
aus der Weiterveräußerung befugt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes,
insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine
Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Bestellers, ist der
Lieferer berechtigt, die Einziehungsermächtigung des Bestellers zu widerrufen.
Außerdem kann der Lieferer nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer
angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offenlegen, die abgetretenen
Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den
Besteller gegenüber dem Kunden verlangen.
6. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen
Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen. Bei
Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Besteller dem Lieferer
unverzüglich die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden
erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen
auszuhändigen.
7. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist
der Lieferer nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen
Frist zur Leistung neben der Rücknahme auch zum Rücktritt berechtigt; die
gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben
unberührt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme bzw.
der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder der Pfändung der
Vorbehaltsware durch den Lieferer liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei
denn, der Lieferer hätte dies ausdrücklich erklärt.
IV. Fristen für Lieferungen; Verzug
1. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang
sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen
und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten
Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus.
Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die
Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn der Lieferer die Verzögerung zu
vertreten hat.
2. Ist die Nichteinhaltung der Fristen zurückzuführen auf
a) höhere Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg, Terrorakte, Aufruhr, oder ähnliche
Ereignisse (z. B. Streik, Aussperrung),
b) Virus- und sonstige Angriffe Dritter auf das IT-System des Lieferers, soweit
diese trotz Einhaltung der bei Schutzmaßnahmen üblichen Sorgfalt erfolgten,
c) Hindernisse aufgrund von deutschen, US-amerikanischen sowie sonstigen
anwendbaren nationalen, EU- oder internationalen Vorschriften des
Außenwirtschaftsrechts oder aufgrund sonstiger Umstände, die vom Lieferer nicht
zu vertreten sind, oder
d) nicht rechtzeitige oder ordnungsgemäße Belieferung des Lieferers, verlängern
sich die Fristen angemessen.
3. Kommt der Lieferer in Verzug, kann der Besteller - sofern er glaubhaft
macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist - eine Entschädigung für
jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5%, insgesamt jedoch höchstens 5%
des Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges
nicht zweckdienlich verwendet werden konnte.
4. Sowohl Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der
Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die in
Nr. 3 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter
Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Lieferer etwa gesetzten Frist zur
Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der
groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder
der Gesundheit gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen
Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung vom
Lieferer zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des
Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
5. Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen des Lieferers innerhalb einer
angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom
Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.
6. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat
nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für jeden
weiteren angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5% des Preises der
Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5%, berechnet werden.
Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien
unbenommen.
V. Gefahrübergang
1. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Besteller
über:
a) bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie zum Versand gebracht
oder abgeholt worden ist. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers wird die
Lieferung vom Lieferer gegen die üblichen Transportrisiken versichert;
b) bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme in eigenen
Betrieb oder, soweit vereinbart, nach erfolgreichem Probebetrieb.
2. Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der
Aufstellung oder Montage, die Übernahme in eigenen Betrieb oder der
Probebetrieb aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der
Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf
den Besteller über.
VI. Aufstellung und Montage
Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich
vereinbart ist, folgende Bestimmungen:
1. Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:
a) alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich
der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge,
b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und -
stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und
Schmiermittel,
c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse,
Heizung und Beleuchtung,
d) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen,
Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und
verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und
Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen;
im Übrigen hat der Besteller zum Schutz des Besitzes des Lieferers und des
Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz
des eigenen Besitzes ergreifen würde,
e) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der
Montagestelle erforderlich sind.
2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über
die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher
Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur
Verfügung zu stellen.
3. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der
Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder
Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues soweit
fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß
begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfahrwege und der
Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.
4. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom
Lieferer zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang
die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferers oder
des Montagepersonals zu tragen.
5. Der Besteller hat dem Lieferer wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des
Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder
Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.
6. Verlangt der Lieferer nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat
sie der Besteller innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Der Abnahme steht es
gleich, wenn der Besteller die Zweiwochenfrist verstreichen lässt oder wenn die
Lieferung - gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase - in
Gebrauch genommen worden ist.
VII. Entgegennahme
Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel
nicht verweigern.
VIII. Sachmängel
Für Sachmängel haftet der Lieferer wie folgt:
1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Lieferers
unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die einen
Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des
Gefahrübergangs vorlag.
2. Ansprüche auf Nacherfüllung verjähren in 12 Monaten ab gesetzlichem
Verjährungsbeginn; Entsprechendes gilt für Rücktritt und Minderung. Diese Frist
gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen
für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2
(Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt, bei Vorsatz, arglistigem
Verschweigen des Mangels sowie bei Nichteinhaltung einer
Beschaffenheitsgarantie. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung,
Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
3. Mängelrügen des Bestellers haben unverzüglich schriftlich zu erfolgen.
4. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang
zurückbehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den
aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückbehalten,
wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel
bestehen kann. Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers besteht nicht, wenn
seine Mängelansprüche verjährt sind. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist
der Lieferer berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen vom Besteller
ersetzt zu verlangen.
5. Dem Lieferer ist Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist
zu gewähren.
6. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche
gemäß Nr. 10 - vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
7. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der
vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der
Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem
Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger
Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten,
ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse
entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht
reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder von Dritten
unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen
für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
8. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung
erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und
Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil
der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die
Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung
entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
9. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 478 BGB
(Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit
seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden
Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des
Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt ferner Nr. 8
entsprechend.
10. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels sind
ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei
Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie, bei Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Pflichtverletzung des Lieferers. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des
Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Weitergehende
oder andere als in diesem Art. VIII geregelten Ansprüche des Bestellers wegen
eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
IX. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel
1. Sofern nicht anders vereinbart, ist der Lieferer verpflichtet, die Lieferung
lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und
Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein
Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch vom Lieferer erbrachte,
vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche
erhebt, haftet der Lieferer gegenüber dem Besteller innerhalb der in Art. VIII
Nr. 2 bestimmten Frist wie folgt:
a) Der Lieferer wird nach seiner Wahl auf seine Kosten für die betreffenden
Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das
Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist dies dem Lieferer nicht
zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen
Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.
b) Die Pflicht des Lieferers zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach
Art. XII.
c) Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Lieferers bestehen nur, soweit
der Besteller den Lieferer über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche
unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und dem
Lieferer alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben.
Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder
sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf
hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer
Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
2. Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung
zu vertreten hat.
3. Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die
Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine vom
Lieferer nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die
Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht vom Lieferer
gelieferten Produkten eingesetzt wird.
4. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Nr.1a) geregelten
Ansprüche des Bestellers im Übrigen die Bestimmungen des Art. VIII Nr. 4, 5 und
9 entsprechend.
5. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen des Art. VIII
entsprechend.
6. Weitergehende oder andere als die in diesem Art. IX geregelten Ansprüche des
Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines
Rechtsmangels sind ausgeschlossen.
X. Erfüllungsvorbehalt
1. Die Vertragserfüllung steht unter dem Vorbehalt, dass keine Hindernisse
aufgrund von deutschen, US-amerikanischen sowie sonstigen anwendbaren
nationalen, EU- oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts
sowie keine Embargos oder sonstige Sanktionen entgegenstehen.
2. Der Besteller ist verpflichtet, alle Informationen und Unterlagen
beizubringen, die für die Ausfuhr, Verbringung bzw. Einfuhr benötigt werden.
XI. Unmöglichkeit, Vertragsanpassung
1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt,
Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit
nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadens-ersatzanspruch des
Bestellers auf 10% des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der
Unmöglichkeit nicht zweckdienlich verwendet werden kann. Diese Beschränkung
gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder
wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird;
eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht
verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
2. Sofern Ereignisse im Sinne von Art. IV Nr. 2 a) bis c) die wirtschaftliche
Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den
Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von
Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht
vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten.
Gleiches gilt, wenn erforderliche Ausfuhrgenehmigungen nicht erteilt werden
oder nicht nutzbar sind. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so
hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem
Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine
Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
XII. Sonstige Schadensersatzansprüche; Verjährung
1. Soweit nicht anderweitig in diesen GL geregelt, sind Schadensersatzansprüche
des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung
von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung,
ausgeschlossen.
2. Dies gilt nicht, soweit wie folgt gehaftet wird:
a) nach dem Produkthaftungsgesetz,
b) bei Vorsatz,
c) bei grober Fahrlässigkeit von Inhabern, gesetzlichen Vertretern oder
leitenden Angestellten,
d) bei Arglist,
e) bei Nichteinhaltung einer übernommenen Garantie,
f) wegen der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit, oder
g) wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit
nicht ein anderer der vorgenannten Fälle vorliegt.
3. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den
vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
XIII. Gerichtsstand und anwendbares Recht
1. Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Kaufmann ist, bei allen aus
dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden
Streitigkeiten der Sitz des Lieferers. Der Lieferer ist jedoch auch berechtigt,
am Sitz des Bestellers zu klagen.
2. Dieser Vertrag einschließlich seiner Auslegung unterliegt deutschem Recht
unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über
den internationalen Warenkauf (CISG).
XIV. Verbindlichkeit des Vertrages
Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in
seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem
Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.